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Urteil vom 10.08.2000:
LG Berlin - Az.:16 O 421/00, E-Mail-Werbung, JurPC Web Dok. 16/2002,
Abs. 1-28, (html)
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Urteil
vom 24.09.1998: LG Darmstadt: Keine Einwilligung bei
"informierter" Verbraucherbefragung - Az.:15
O 204/98 (html,
3. Urteil auf der Seite)
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Urteil
vom 30.08. 1998: LG Stuttgart,
Vermarktung von Adressdaten - Az. 17 O 329/98: Gegenstand des
Urteils war die Frage, inwieweit die mittels einer Haushaltsumfrage
(Fragebogenaktion gekoppelt mit einem Gewinnspiel) gewonnenen Daten
vermarktet werden dürfen. Das LG Stuttgart sah die rechtliche Zulässigkeit
für ein derartiges Vorgehen nur gegeben, wenn die Voraussetzungen
einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Betroffenen vorliegen.
Im zu entscheidenden Fall erfüllten die verwendeten Formulare und
Begleitschreibungen jedoch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
BDSG. Auch die Voraussetzungen einer sonstigen Erlaubnisvorschrift
waren nach Ansicht des LG Stuttgart nicht gegeben. Insbesondere
scheitere die Erlaubnis nach § 28 BDSG daran, daß der Schwerpunkt
des Zwecks des Datenverarbeitungsvorgangs im eigenen Bereich liegen
müsse, was hier gerade nicht der Fall war. Zudem müsse geltend
gemacht werden, daß kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen
gegeben sei. Dies war hier aber ebenfalls nicht erfolgt.
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Urteil
vom 26.02.1998: OLG Frankfurt a.M., Datenschutz in AGB - Az.: 1 U
171/96: Das
Gericht setzte sich mit der Frage auseinander, inwieweit
datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen, die in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthalten sind, wirksam
sind. Im einzelnen handelte es sich dabei um Erklärungen, in denen
sich der Kunde dazu bereit erklärte, daß eine von der Bank
beauftragte Stelle ihn telefonisch zum Zwecke der Beratung sowie über
bestehende Geschäftsverbindungen hinaus zu Zwecken der Werbung für
Produkte der Bank und ihrer Kooperationspartner anspricht. Eine
derartige Klausel stellt nach Ansicht des Gerichtes eine
unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 9 AGBG dar und ist
dementsprechend nichtig. Des weiteren ist auch eine Erklärung
unwirksam, wonach der Kunde in eine Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der in seinem Antrag auf Kontoführung enthaltenen weiteren
persönlichen Kundendaten über seine finanziellen und persönlichen
Verhältnisse im Rahmen des Bankvertrages einwilligt. Auch hier sah
das Gericht eine Unvereinbarkeit mit § 9 AGBG gegeben.
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