(vom 22. Juli 1997)
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von
Absatz 1 sind insbesondere:
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel
Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation soweit nicht die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel
Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von
Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und
unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis
7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. "Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde
Teledienste zur Nutzung
2. bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
3. "Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§ 6
Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre
geschäftsmäßigen Angebote anzugeben:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und
Anschrift des Vertretungsberechtigten.