BT-Drucks. 13/7385 vom 09.04.1997
- Gesetzentwurf der Bundesregierung
Amtliche Begründung zum
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Nutzung von
Telediensten)
Zur Ausgangslage und zur Zielsetzung des
Teledienstegesetzes vgl. unter A. Allgemeiner Teil "Ziel des Gesetzes"
und nachfolgend die Begründung zu § 1 des Teledienstegesetzes. Zur
Gesetzgebungskompetenz des Bundes vgl. unter A. Allgemeiner Teil
"Gesetzgebungskompetenz des Bundes".
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Der freie Zugang für Diensteanbieter und Nutzer
sowie die Offenheit des Marktes im Bereich der neuen Informations- und
Kommunikationsdienste sind grundlegende Bedingungen, um die internationale
Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sicherzustellen. Die Regelungen dieses
Gesetzes zielen deshalb darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und
Investitionshemmnisse durch Überregulierung zu verhindern.
Gleichzeitig soll das Gesetz einen Beitrag zur
Akzeptanz der neuen Informations- und Kommunikationstechnik im täglichen
Rechts- und Geschäftsverkehr leisten.
Zu § 2 (Geltungsbereich)
Zu Absatz 1
In diesem Absatz wird der Begriff
"Teledienste" abstrakt definiert. Zur inhaltlichen Beschreibung der
Teledienste siehe Ausführungen unter A. Allgemeiner Teil, Einordnung der neuen
Informations- und Kommunikationsdienste.
Zu Absatz 2
Absatz 2 zählt beispielhaft die unterschiedlichen
Dienste auf, die als Teledienste im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind und
orientiert sich an den heute bekannten Diensten. Der Begriff
"insbesondere" macht deutlich, daß das Gesetz auch für künftige
Entwicklungen im Bereich der neuen Dienste offen ist.
Zu Nummer 1
Bei den hier beschriebenen Diensten steht die
Nutzung von Inhalten der Individualkommunikation im Vordergrund. Beispielhaft
ist Telebanking für den wirtschaftlich geprägten Bereich der
Individualkommunikation aufgeführt. Unter den ebenfalls genannten
Datenaustausch ist ein breites Spektrum von individuell nutz- und gestaltbaren
Inhalten zu subsumieren, die insbesondere Gegenstand des Angebots der neuen
Dienste wie Meinungsforen oder der neuen Formen der Zusammenarbeit sind, wie
beispielsweise bei den Anwendungen Telearbeit, Telemedizin, Telelernen,
Telematik und anderen erweiterten Formen der Individualkommunikation.
Zu Nummer 2
Die hier erfaßten Dienste können unterschiedliche
Informationen zum Inhalt haben. Beispielhaft aufgeführt sind für die
individuelle Nutzung bestimmte Datendienste wie Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und
Börsendaten; hierzu zählen aber auch Einzelwerbeangebote über Waren und
Dienstleistungen sowie sonstige Angebote und Anzeigen (z. B. Homepages). Nicht
erfaßt sind Datendienste, die mit dem Ziel der Meinungsbildung für die
Allgemeinheit redaktionell aufbereitet sind, beispielsweise Textdienste im
Rundfunk und in der elektronischen Presse.
Zu Nummer 3
Es werden die von den Zugangsvermittlern -
insbesondere Online-Anbietern - bereitgestellten Angebote zur Nutzung der neuen
Dienste erfaßt (z. B. Navigationshilfen). Die Zuordnung der hierdurch
vermittelten Angebote richtet sich nach den Nummern 1, 2, 4 und 5.
Zu Nummer 4
Bei den Telespielen handelt es sich um eine
besondere Form von Angeboten mit Bewegtbilddarstellungen (video-on-demand). Es
wird
erwartet, daß mit der fortschreitenden
technischen Entwicklung diesem Bereich erhebliche wirtschaftliche Bedeutung
zukommt.
Zu Nummer 5
Mit dieser Regelung wird ein breites Spektrum
wirtschaftlicher Betätigung mittels der neuen Dienste erfaßt. Dies betrifft
sowohl die elektronischen Bestell-, Buchungs- und Maklerdienste als auch
interaktiv nutzbare Bestell- und Buchungskataloge, Beratungsdienste und ähnliche
Formen wirtschaftlicher Betätigung. Wesentliches Kennzeichen dieser Dienste
ist, daß diese Angebote unmittelbar, d. h. ohne Medienbruch, in Anspruch
genommen werden können.
Zu Absatz 3
In diesem Absatz wird klargestellt, daß es für die
Anwendung dieses Gesetzes nicht darauf ankommt, ob die Teledienste entgeltlich
oder unentgeltlich genutzt werden.
Zu Absatz 4
Der Absatz enthält die notwendige Abgrenzung zum
Telekommunikationsgesetz sowie zum Rundfunk nach dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder.
Die Übermittlung der Teledienste setzt die Telekommunikation voraus, daher
kommen sowohl das Teledienstegesetz als auch das Telekommunikationsgesetz
funktionsbezogen zur Anwendung. Nummer 1 stellt klar, daß im Teledienstegesetz
die inhaltlichen und nutzungsrelevanten Komponenten der bereitgestellten
Angebote geregelt werden. Der technische Vorgang der Telekommunikation nach § 3
Nr. 16 Telekommunikationsgesetz, die Telekommunikationsdienstleistungen nach §
3 Nr. 18 Telekommunikationsgesetz und das geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nr. 5 Telekommunikationsgesetz bleiben
unberührt.
Zu Absatz 5
Dieser Absatz hat klarstellende Funktion. Das Gesetz
macht von der Rahmenkompetenz des Bundes für die Presse nach Artikel 75 Abs.1
Nr. 2 Grundgesetz keinen Gebrauch.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
Die Vorschrift definiert die Begriffe "Diensteanbieter"
und "Nutzer".
Der Begriff des "Diensteanbieters" erfaßt
drei wesentliche Handlungsformen. Diese drei Grundfunktionen können jeweils
getrennt vorkommen, aber auch in der Person des Anbieters zusammenfallen. Hier
ist bezogen auf die Rechtsfolgen jeweils aufgabenbezogen abzugrenzen (vgl. §
5). Die Vorschrift unterscheidet nicht nach der Art der Tätigkeit, die der
Diensteanbieter ausübt; es ist daher unerheblich, ob er nur gelegentlich und
privat oder geschäftsmäßig, also mit gewisser Nachhaltigkeit, auftritt.
Zu § 4 (Zugangsfreiheit)
Die Vorschrift stellt die Geltung der allgemeinen
Handlungs- und Gewerbefreiheit (Artikel 2, 12 GG) auch für den Bereich der
Teledienste klar. Eine besondere Anmeldung oder Zulassung ist deshalb nicht
erforderlich. Die Einschränkung auf "besondere" macht deutlich, daß
sonstige Anmelde- oder Zulassungserfordernisse des allgemeinen Rechts, etwa
gewerberechtlicher oder wirtschaftsrechtlicher Art, unberührt bleiben.
Hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Fragen gilt das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); ein zusätzlicher Wettbewerbsschutz durch das
Teledienstegesetz ist nicht erforderlich. Anzeige oder Lizenzierungsvorschriften
nach dem Telekommunikationsgesetz, soweit Anbieter von Telediensten zugleich
einer Lizenz nach § 8 Telekommunikationsgesetz bedürfen, bleiben gleichfalls
unberührt.
Zu § 5 (Verantwortlichkeit)
Zu Absatz 1
Absatz 1 der Vorschrift stellt den aus der
allgemeinen Rechtsordnung folgenden Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der
Diensteanbieter für die von ihnen angebotenen, eigenen Inhalte klar. Der
Begriff der Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Einstehenmüssen für
eigenes Verschulden. Wer eigene Inhalte vorsätzlich oder fahrlässig so
bereitstellt, daß sie über Teledienste zur Kenntnis genommen werden können,
trägt die Verantwortung für diese Inhalte. Eigene Inhalte sind auch von
Dritten hergestellte Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen macht. Die
Hersteller und Anbieter rechtswidriger Angebote, z. B. im Internet, sind danach
für diese im Rahmen der geltenden Straf- und Zivilrechtsordnung stets
verantwortlich.
Zu Absatz 2
Stellt der Diensteanbieter fremde Inhalte in sein
Angebot ein, bleibt auch hier in erster Linie der Urheber für diese Inhalte
verantwortlich. Dennoch hat der Diensteanbieter selbst eine Mitverantwortung zu
tragen, wenn ihm der einzelne, konkrete Inhalt bekannt ist und wenn er technisch
in der Lage ist, diesen einzelnen Inhalt gegen weitere Nutzung zu sperren. Die
Regelung dient der Klarstellung, daß dem Diensteanbieter, der rechtswidrige
Inhalte Dritter in sein Diensteangebot, z. B. seinen eigenen News-Server oder in
seinen eigenen Online-Dienst übernimmt, eine Garantenstellung für die
Verhinderung der Übermittlung an Dritte trifft. Diese Verpflichtung soll
allerdings nur dann greifen, wenn der Diensteanbieter die fremden rechtswidrigen
Inhalte bewußt zum Abruf bereit hält. Diese Eingrenzung auf vorsätzliches
Handeln entspricht der derzeitigen Rechtslage im allgemeinen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht: Die geltende Rechtsordnung setzt im Strafrecht und
Ordnungswidrigkeitenrecht für alle Äußerungsdelikte und sonstigen im Bereich
der Teledienste durch bestimmte Inhalte begehbare Straftatbestände Vorsatz,
also unbedingte oder bedingte Kenntnis der objektiven Tatbestandsverwirklichung
voraus.
Auch im Hinblick auf die zivilrechtliche
deliktische Haftung berücksichtigt die Einschränkung der Verantwortlichkeit
auf vorsätzliches Handeln die Tatsache, daß der Diensteanbieter die fremden
Inhalte nicht veranlaßt hat und es ihm aufgrund der technisch bedingten
Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen
Risiken von Rechtsgutverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte
im eigenen Dienstebereich zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit
zu überprüfen. Dadurch, daß für die Verantwortlichkeit im Sinne des Absatz 2
Kenntnis von den Inhalten verlangt wird, erhalten die Diensteanbieter die
erforderliche Rechtssicherheit. Wie für eigene Inhalte haben sie allerdings
dann für die Bereitstellung fremder Inhalte voll einzustehen, wenn sie diese
als eigene anbieten, d. h. sich den jeweiligen Inhalt in ihrem Dienstangebot zu
eigen machen.
Die Einschränkung der Verantwortlichkeit für
fremde Inhalte durch eine Zumutbarkeitsklausel stellt klar, daß hier nicht
jeder denkbare Aufwand gemeint ist, sondern daß die Bedeutung des Einzelfalles
und der Aufwand sowie die Auswirkung auf andere Teile des Dienstes im Verhältnis
zueinander gesehen werden müssen. Die Zumutbarkeitsklausel nimmt in Betracht,
daß Teledienste, z. B. Newsgruppen-Angebote im Server des Anbieters, besonders
schnelle und umfangreiche Bereitstellung von Inhalten ermöglichen, damit
zugleich aber von Dritten dazu benutzt werden können, rechtswidrige Inhalte
einzufügen, ohne daß der den technischen/organisatorischen Rahmen setzende
Diensteanbieter davon Kenntnis hat. Je nach Art des Teledienstes kann eine
gezielte Sperrung oder Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich sein. Die Einschränkung durch die Zumutbarkeitsklausel gewährleistet,
daß der Diensteanbieter nicht gezwungen wird, unzumutbaren Aufwand zu
betreiben; dazu zählt z. B. die Sperrung der Nutzung für ganze Dienstebereiche
oder die Einstellung des gesamten Teledienstes, obwohl nur ein einziger oder
vereinzelte rechtswidrige Inhalte von Dritten eingestellt worden sind.
Liegen die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit
für rechtswidrige fremde Inhalte vor, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der
geltenden Rechtsordnung; im Bereich des Strafrechts ist dies z. B. die
Strafbarkeit, im Bereich der deliktischen Haftung die Schadensersatzpflicht des
Diensteanbieters. Bei Vorliegen der Voraussetzungen genügt der Verweis auf die
primäre Verantwortlichkeit des Urhebers der rechtswidrigen Inhalte nicht, um
die Mitverantwortung des Diensteanbieters auszuschließen.
Die automatische und zeitlich begrenzte
Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt aufgrund der Fiktion des
Abs. 3 Satz 2 - unter den dort genannten Voraussetzungen - als Anwendungsfall
des Abs. 3 Satz 1.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, daß Diensteanbieter für
fremde Inhalte dann nicht verantwortlich sind, wenn sie zu diesen fremden
Inhalten lediglich den Weg öffnen. Es bleibt dabei, daß der Urheber und
derjenige, der Inhalte in das Netz einstellt, für diese Inhalte einzustehen
hat. Die technischen Möglichkeiten und Gegebenheiten der neuen Informations-
und Kommunikationsdienste führen weder zu einer Haftungsverlagerung noch zu
einer Haftungsausweitung. Dem Diensteanbieter, der fremde Inhalte lediglich,
ohne auf sie Einfluß nehmen zu können zum abrufenden Nutzer durchleitet,
obliegt es nicht, für diese Inhalte einzutreten. Er soll nicht anders behandelt
werden als ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Denn der bloße
Zugangsvermittler leistet ebenfalls keinen eigenen Tatbeitrag.
Absatz 3 Satz 2 geht auf Eigenschaften der
Zugangsvermittlung ein, die zur Kostenvermeidung und Effizienzsteigerung üblich
sind und in technischen Vorgaben wurzeln. Die Vorschrift stellt in diesem
Zusammenhang durch eine Fiktion klar, daß die automatische Übernahme von
fremden Inhalten in den eigenen Verfügungsbereich des Zugangsvermittlers (sog.
Cache) aufgrund einer Nutzeranfrage zum Vermittlungsvorgang gehört, wenn diese
übernommenen Inhalte nach begrenzter Zeit wieder gelöscht werden. Dies ist bei
Zwischenspeicherungen auf sog. Proxy-Cache-Servern im Internet der Fall, die
automatisch durch Nutzerabruf erfolgen und vom Diensteanbieter nicht im
Einzelfall gesteuert werden können. Die Einschränkung der Fiktion auf eine
kurzzeitige Zwischenspeicherung trägt dem Umstand Rechnung, daß Inhalte, die
auf einem Cache-Speicher des Diensteanbieters gespeichert sind, mit zunehmender
Verweildauer unter den Tatbestand des Abs. 2 fallen. Wegen der Verbindung zu den
Fällen des Absatzes 2 ist hier aber nur ein Zeitraum von wenigen Stunden, nicht
von Tagen gemeint.
Zu Absatz 4
Während Absatz 1 bis 3 die strafrechtliche und
deliktische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigenes Verschulden zum
Gegenstand haben, stellt Absatz 4 klar, daß die objektiven, d. h. keine Schuld
voraussetzenden Verpflichtungen der Diensteanbieter zur Unterlassung von
Rechtsgutverletzungen für alle Diensteangebote davon unberührt bleiben sollen.
Dies gilt auch für die Diensteanbieter, die nur den Zugang zu fremden Inhalten
vermitteln und dabei rechtswidrige Inhalte in ihrem Proxy-Cache-Server
zwischenspeichern. Regelmäßig setzen Unterlassungspflichten im öffentlichen
Recht, aber auch im Zivilrecht nur die Rechtswidrigkeit und eine andauernde
Rechtsverletzung bzw. Wiederholungsgefahr voraus, nicht aber ein Verschulden.
Eine selbständige verschuldensunabhängige Verpflichtung, Störungen der öffentlichen
Ordnung und rechtswidrige Verletzungen privater Rechte zu unterlassen, enthält
Absatz 4 nicht; die Vorschrift verweist insoweit auf die allgemeinen
Vorschriften über die Verpflichtung des Störers zur Unterlassung bzw.
Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der
Verletzung privater Rechte. Die Unterlassungspflichten, hier der Sperrung
rechtswidriger Inhalte gegenüber den Nutzern, sollen nicht weiterreichen, als
dem Diensteanbieter rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die ausdrückliche
Bezugnahme auf das Fernmeldegeheimnis nach § 85 Telekommunikationsgesetz - das
selbstverständlich auch in den Fällen des Absatzes 1 bis 3 zu beachten ist -
soll besonders hervorheben, daß Diensteanbieter, die lediglich den Zugang zur
Nutzung vermitteln, mit dem Teledienst zugleich
Telekommunikationsdienstleistungen erbringen und durch das Fernmeldegeheimnis
gehindert sind, individuell abgerufene oder sonst nicht öffentlich übermittelte
Inhalte von sich aus mitzulesen und Inhalt und Umstände der Telekommunikation
von sich aus Dritten zu offenbaren. Die Pflicht zur Sperrung wird daher bei
solchen nichtöffentlichen Inhalten durch die zuständigen Behörden oder Dritte
angestoßen werden müssen, die den Anbieter auf die Zwischenspeicherung
rechtswidriger Inhalte z. B. in seinem Internet-Server hinweisen.
Die Bezugnahme auf die technische Möglichkeit
und Zumutbarkeit der Sperrung stellt wie in Absatz 2 klar, daß die
verschuldensunabhängige Haftung des Diensteanbieters nicht weiter gehen kann
als der vertretbare Aufwand.
Zu § 6 (Anbieterkennzeichnung)
Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz. Sie soll
für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche
oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Teledienst anbietet,
sicherstellen. Durch die räumliche Trennung der möglichen Vertragspartner
fehlt die unmittelbare Erfahrung über die Person des Anbieters; durch die Flüchtigkeit
des Mediums fehlen - soweit keine Speicherung erfolgt - dauerhaft verkörperte
Anhaltspunkte über dessen Identität. Die Pflicht zur Angabe von Identität und
Anschrift dient damit auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im
Streitfall. Die Vorschrift gilt nur für geschäftsmäßige Angebote, die
aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht
abgegeben werden. Sie gilt dagegen nicht für private Gelegenheitsgeschäfte.
Gelegentliche An- und Verkäufe z. B. über virtuelle "Schwarze
Bretter" unterfallen daher nur dem allgemeinen Recht, so daß etwa bei
Vertragsschluß die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Angaben zu machen
sind.