BT-Drucks. 13/7385 vom 09.04.1997 - Gesetzentwurf der Bundesregierung

Amtliche Begründung zum Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)

 

Zu Artikel 1 (Gesetz über die Nutzung von Telediensten)

Zur Ausgangslage und zur Zielsetzung des Teledienstegesetzes vgl. unter A. Allgemeiner Teil "Ziel des Gesetzes" und nachfolgend die Begründung zu § 1 des Teledienstegesetzes. Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes vgl. unter A. Allgemeiner Teil "Gesetzgebungskompetenz des Bundes".

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Der freie Zugang für Diensteanbieter und Nutzer sowie die Offenheit des Marktes im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationsdienste sind grundlegende Bedingungen, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sicherzustellen. Die Regelungen dieses Gesetzes zielen deshalb darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und Investitionshemmnisse durch Überregulierung zu verhindern.

Gleichzeitig soll das Gesetz einen Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations- und Kommunikationstechnik im täglichen Rechts- und Geschäftsverkehr leisten.

Zu § 2 (Geltungsbereich)

Zu Absatz 1
In diesem Absatz wird der Begriff "Teledienste" abstrakt definiert. Zur inhaltlichen Beschreibung der Teledienste siehe Ausführungen unter A. Allgemeiner Teil, Einordnung der neuen Informations- und Kommunikationsdienste.
Zu Absatz 2
Absatz 2 zählt beispielhaft die unterschiedlichen Dienste auf, die als Teledienste im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind und orientiert sich an den heute bekannten Diensten. Der Begriff "insbesondere" macht deutlich, daß das Gesetz auch für künftige Entwicklungen im Bereich der neuen Dienste offen ist.
Zu Nummer 1
Bei den hier beschriebenen Diensten steht die Nutzung von Inhalten der Individualkommunikation im Vordergrund. Beispielhaft ist Telebanking für den wirtschaftlich geprägten Bereich der Individualkommunikation aufgeführt. Unter den ebenfalls genannten Datenaustausch ist ein breites Spektrum von individuell nutz- und gestaltbaren Inhalten zu subsumieren, die insbesondere Gegenstand des Angebots der neuen Dienste wie Meinungsforen oder der neuen Formen der Zusammenarbeit sind, wie beispielsweise bei den Anwendungen Telearbeit, Telemedizin, Telelernen, Telematik und anderen erweiterten Formen der Individualkommunikation.
Zu Nummer 2
Die hier erfaßten Dienste können unterschiedliche Informationen zum Inhalt haben. Beispielhaft aufgeführt sind für die individuelle Nutzung bestimmte Datendienste wie Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten; hierzu zählen aber auch Einzelwerbeangebote über Waren und Dienstleistungen sowie sonstige Angebote und Anzeigen (z. B. Homepages). Nicht erfaßt sind Datendienste, die mit dem Ziel der Meinungsbildung für die Allgemeinheit redaktionell aufbereitet sind, beispielsweise Textdienste im Rundfunk und in der elektronischen Presse.
Zu Nummer 3
Es werden die von den Zugangsvermittlern - insbesondere Online-Anbietern - bereitgestellten Angebote zur Nutzung der neuen Dienste erfaßt (z. B. Navigationshilfen). Die Zuordnung der hierdurch vermittelten Angebote richtet sich nach den Nummern 1, 2, 4 und 5.
Zu Nummer 4
Bei den Telespielen handelt es sich um eine besondere Form von Angeboten mit Bewegtbilddarstellungen (video-on-demand). Es wird

erwartet, daß mit der fortschreitenden technischen Entwicklung diesem Bereich erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Zu Nummer 5
Mit dieser Regelung wird ein breites Spektrum wirtschaftlicher Betätigung mittels der neuen Dienste erfaßt. Dies betrifft sowohl die elektronischen Bestell-, Buchungs- und Maklerdienste als auch interaktiv nutzbare Bestell- und Buchungskataloge, Beratungsdienste und ähnliche Formen wirtschaftlicher Betätigung. Wesentliches Kennzeichen dieser Dienste ist, daß diese Angebote unmittelbar, d. h. ohne Medienbruch, in Anspruch genommen werden können.
Zu Absatz 3
In diesem Absatz wird klargestellt, daß es für die Anwendung dieses Gesetzes nicht darauf ankommt, ob die Teledienste entgeltlich oder unentgeltlich genutzt werden.
Zu Absatz 4
Der Absatz enthält die notwendige Abgrenzung zum Telekommunikationsgesetz sowie zum Rundfunk nach dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder. Die Übermittlung der Teledienste setzt die Telekommunikation voraus, daher kommen sowohl das Teledienstegesetz als auch das Telekommunikationsgesetz funktionsbezogen zur Anwendung. Nummer 1 stellt klar, daß im Teledienstegesetz die inhaltlichen und nutzungsrelevanten Komponenten der bereitgestellten Angebote geregelt werden. Der technische Vorgang der Telekommunikation nach § 3 Nr. 16 Telekommunikationsgesetz, die Telekommunikationsdienstleistungen nach § 3 Nr. 18 Telekommunikationsgesetz und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nr. 5 Telekommunikationsgesetz bleiben unberührt.
Zu Absatz 5
Dieser Absatz hat klarstellende Funktion. Das Gesetz macht von der Rahmenkompetenz des Bundes für die Presse nach Artikel 75 Abs.1 Nr. 2 Grundgesetz keinen Gebrauch.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

Die Vorschrift definiert die Begriffe "Diensteanbieter" und "Nutzer".

Der Begriff des "Diensteanbieters" erfaßt drei wesentliche Handlungsformen. Diese drei Grundfunktionen können jeweils getrennt vorkommen, aber auch in der Person des Anbieters zusammenfallen. Hier ist bezogen auf die Rechtsfolgen jeweils aufgabenbezogen abzugrenzen (vgl. § 5). Die Vorschrift unterscheidet nicht nach der Art der Tätigkeit, die der Diensteanbieter ausübt; es ist daher unerheblich, ob er nur gelegentlich und privat oder geschäftsmäßig, also mit gewisser Nachhaltigkeit, auftritt.

Zu § 4 (Zugangsfreiheit)

Die Vorschrift stellt die Geltung der allgemeinen Handlungs- und Gewerbefreiheit (Artikel 2, 12 GG) auch für den Bereich der Teledienste klar. Eine besondere Anmeldung oder Zulassung ist deshalb nicht erforderlich. Die Einschränkung auf "besondere" macht deutlich, daß sonstige Anmelde- oder Zulassungserfordernisse des allgemeinen Rechts, etwa gewerberechtlicher oder wirtschaftsrechtlicher Art, unberührt bleiben. Hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Fragen gilt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); ein zusätzlicher Wettbewerbsschutz durch das Teledienstegesetz ist nicht erforderlich. Anzeige oder Lizenzierungsvorschriften nach dem Telekommunikationsgesetz, soweit Anbieter von Telediensten zugleich einer Lizenz nach § 8 Telekommunikationsgesetz bedürfen, bleiben gleichfalls unberührt.

Zu § 5 (Verantwortlichkeit)

Zu Absatz 1
Absatz 1 der Vorschrift stellt den aus der allgemeinen Rechtsordnung folgenden Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Diensteanbieter für die von ihnen angebotenen, eigenen Inhalte klar. Der Begriff der Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden. Wer eigene Inhalte vorsätzlich oder fahrlässig so bereitstellt, daß sie über Teledienste zur Kenntnis genommen werden können, trägt die Verantwortung für diese Inhalte. Eigene Inhalte sind auch von Dritten hergestellte Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen macht. Die Hersteller und Anbieter rechtswidriger Angebote, z. B. im Internet, sind danach für diese im Rahmen der geltenden Straf- und Zivilrechtsordnung stets verantwortlich.
Zu Absatz 2
Stellt der Diensteanbieter fremde Inhalte in sein Angebot ein, bleibt auch hier in erster Linie der Urheber für diese Inhalte verantwortlich. Dennoch hat der Diensteanbieter selbst eine Mitverantwortung zu tragen, wenn ihm der einzelne, konkrete Inhalt bekannt ist und wenn er technisch in der Lage ist, diesen einzelnen Inhalt gegen weitere Nutzung zu sperren. Die Regelung dient der Klarstellung, daß dem Diensteanbieter, der rechtswidrige Inhalte Dritter in sein Diensteangebot, z. B. seinen eigenen News-Server oder in seinen eigenen Online-Dienst übernimmt, eine Garantenstellung für die Verhinderung der Übermittlung an Dritte trifft. Diese Verpflichtung soll allerdings nur dann greifen, wenn der Diensteanbieter die fremden rechtswidrigen Inhalte bewußt zum Abruf bereit hält. Diese Eingrenzung auf vorsätzliches Handeln entspricht der derzeitigen Rechtslage im allgemeinen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht: Die geltende Rechtsordnung setzt im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht für alle Äußerungsdelikte und sonstigen im Bereich der Teledienste durch bestimmte Inhalte begehbare Straftatbestände Vorsatz, also unbedingte oder bedingte Kenntnis der objektiven Tatbestandsverwirklichung voraus.

Auch im Hinblick auf die zivilrechtliche deliktische Haftung berücksichtigt die Einschränkung der Verantwortlichkeit auf vorsätzliches Handeln die Tatsache, daß der Diensteanbieter die fremden Inhalte nicht veranlaßt hat und es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte im eigenen Dienstebereich zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch, daß für die Verantwortlichkeit im Sinne des Absatz 2 Kenntnis von den Inhalten verlangt wird, erhalten die Diensteanbieter die erforderliche Rechtssicherheit. Wie für eigene Inhalte haben sie allerdings dann für die Bereitstellung fremder Inhalte voll einzustehen, wenn sie diese als eigene anbieten, d. h. sich den jeweiligen Inhalt in ihrem Dienstangebot zu eigen machen.

Die Einschränkung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte durch eine Zumutbarkeitsklausel stellt klar, daß hier nicht jeder denkbare Aufwand gemeint ist, sondern daß die Bedeutung des Einzelfalles und der Aufwand sowie die Auswirkung auf andere Teile des Dienstes im Verhältnis zueinander gesehen werden müssen. Die Zumutbarkeitsklausel nimmt in Betracht, daß Teledienste, z. B. Newsgruppen-Angebote im Server des Anbieters, besonders schnelle und umfangreiche Bereitstellung von Inhalten ermöglichen, damit zugleich aber von Dritten dazu benutzt werden können, rechtswidrige Inhalte einzufügen, ohne daß der den technischen/organisatorischen Rahmen setzende Diensteanbieter davon Kenntnis hat. Je nach Art des Teledienstes kann eine gezielte Sperrung oder Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Die Einschränkung durch die Zumutbarkeitsklausel gewährleistet, daß der Diensteanbieter nicht gezwungen wird, unzumutbaren Aufwand zu betreiben; dazu zählt z. B. die Sperrung der Nutzung für ganze Dienstebereiche oder die Einstellung des gesamten Teledienstes, obwohl nur ein einziger oder vereinzelte rechtswidrige Inhalte von Dritten eingestellt worden sind.

Liegen die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für rechtswidrige fremde Inhalte vor, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der geltenden Rechtsordnung; im Bereich des Strafrechts ist dies z. B. die Strafbarkeit, im Bereich der deliktischen Haftung die Schadensersatzpflicht des Diensteanbieters. Bei Vorliegen der Voraussetzungen genügt der Verweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Urhebers der rechtswidrigen Inhalte nicht, um die Mitverantwortung des Diensteanbieters auszuschließen.

Die automatische und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt aufgrund der Fiktion des Abs. 3 Satz 2 - unter den dort genannten Voraussetzungen - als Anwendungsfall des Abs. 3 Satz 1.

Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, daß Diensteanbieter für fremde Inhalte dann nicht verantwortlich sind, wenn sie zu diesen fremden Inhalten lediglich den Weg öffnen. Es bleibt dabei, daß der Urheber und derjenige, der Inhalte in das Netz einstellt, für diese Inhalte einzustehen hat. Die technischen Möglichkeiten und Gegebenheiten der neuen Informations- und Kommunikationsdienste führen weder zu einer Haftungsverlagerung noch zu einer Haftungsausweitung. Dem Diensteanbieter, der fremde Inhalte lediglich, ohne auf sie Einfluß nehmen zu können zum abrufenden Nutzer durchleitet, obliegt es nicht, für diese Inhalte einzutreten. Er soll nicht anders behandelt werden als ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Denn der bloße Zugangsvermittler leistet ebenfalls keinen eigenen Tatbeitrag.

Absatz 3 Satz 2 geht auf Eigenschaften der Zugangsvermittlung ein, die zur Kostenvermeidung und Effizienzsteigerung üblich sind und in technischen Vorgaben wurzeln. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang durch eine Fiktion klar, daß die automatische Übernahme von fremden Inhalten in den eigenen Verfügungsbereich des Zugangsvermittlers (sog. Cache) aufgrund einer Nutzeranfrage zum Vermittlungsvorgang gehört, wenn diese übernommenen Inhalte nach begrenzter Zeit wieder gelöscht werden. Dies ist bei Zwischenspeicherungen auf sog. Proxy-Cache-Servern im Internet der Fall, die automatisch durch Nutzerabruf erfolgen und vom Diensteanbieter nicht im Einzelfall gesteuert werden können. Die Einschränkung der Fiktion auf eine kurzzeitige Zwischenspeicherung trägt dem Umstand Rechnung, daß Inhalte, die auf einem Cache-Speicher des Diensteanbieters gespeichert sind, mit zunehmender Verweildauer unter den Tatbestand des Abs. 2 fallen. Wegen der Verbindung zu den Fällen des Absatzes 2 ist hier aber nur ein Zeitraum von wenigen Stunden, nicht von Tagen gemeint.

Zu Absatz 4
Während Absatz 1 bis 3 die strafrechtliche und deliktische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigenes Verschulden zum Gegenstand haben, stellt Absatz 4 klar, daß die objektiven, d. h. keine Schuld voraussetzenden Verpflichtungen der Diensteanbieter zur Unterlassung von Rechtsgutverletzungen für alle Diensteangebote davon unberührt bleiben sollen. Dies gilt auch für die Diensteanbieter, die nur den Zugang zu fremden Inhalten vermitteln und dabei rechtswidrige Inhalte in ihrem Proxy-Cache-Server zwischenspeichern. Regelmäßig setzen Unterlassungspflichten im öffentlichen Recht, aber auch im Zivilrecht nur die Rechtswidrigkeit und eine andauernde Rechtsverletzung bzw. Wiederholungsgefahr voraus, nicht aber ein Verschulden. Eine selbständige verschuldensunabhängige Verpflichtung, Störungen der öffentlichen Ordnung und rechtswidrige Verletzungen privater Rechte zu unterlassen, enthält Absatz 4 nicht; die Vorschrift verweist insoweit auf die allgemeinen Vorschriften über die Verpflichtung des Störers zur Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Verletzung privater Rechte. Die Unterlassungspflichten, hier der Sperrung rechtswidriger Inhalte gegenüber den Nutzern, sollen nicht weiterreichen, als dem Diensteanbieter rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Fernmeldegeheimnis nach § 85 Telekommunikationsgesetz - das selbstverständlich auch in den Fällen des Absatzes 1 bis 3 zu beachten ist - soll besonders hervorheben, daß Diensteanbieter, die lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, mit dem Teledienst zugleich Telekommunikationsdienstleistungen erbringen und durch das Fernmeldegeheimnis gehindert sind, individuell abgerufene oder sonst nicht öffentlich übermittelte Inhalte von sich aus mitzulesen und Inhalt und Umstände der Telekommunikation von sich aus Dritten zu offenbaren. Die Pflicht zur Sperrung wird daher bei solchen nichtöffentlichen Inhalten durch die zuständigen Behörden oder Dritte angestoßen werden müssen, die den Anbieter auf die Zwischenspeicherung rechtswidriger Inhalte z. B. in seinem Internet-Server hinweisen.

Die Bezugnahme auf die technische Möglichkeit und Zumutbarkeit der Sperrung stellt wie in Absatz 2 klar, daß die verschuldensunabhängige Haftung des Diensteanbieters nicht weiter gehen kann als der vertretbare Aufwand.

Zu § 6 (Anbieterkennzeichnung)

Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz. Sie soll für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Teledienst anbietet, sicherstellen. Durch die räumliche Trennung der möglichen Vertragspartner fehlt die unmittelbare Erfahrung über die Person des Anbieters; durch die Flüchtigkeit des Mediums fehlen - soweit keine Speicherung erfolgt - dauerhaft verkörperte Anhaltspunkte über dessen Identität. Die Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift dient damit auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Die Vorschrift gilt nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Sie gilt dagegen nicht für private Gelegenheitsgeschäfte. Gelegentliche An- und Verkäufe z. B. über virtuelle "Schwarze Bretter" unterfallen daher nur dem allgemeinen Recht, so daß etwa bei Vertragsschluß die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Angaben zu machen sind.